Mehr Beitragsgerechtigkeit für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Ab dem 1.1.2018 ändert sich für Selbstständige das Beitragsbemessungsverfahren.

Wer als Selbständiger freiwillig in der GKV versichert ist, weiß, dass man einkommensabhängige Beiträge an die GKV bezahlt. Alle Unternehmer, die bislang schon selbständig tätig waren, müssen zur Beitragseinstufung den Einkommensteuerbescheid o.ä. vorlegen, damit ein einkommensgerechtes Beitragsverfahren möglich ist. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung waren bislang in der Regel endgültig festgesetzt. Eine Anpassung erfolgt nur, wenn der Krankenkasse ein neuer Steuerbescheid vorgelegt wurde und zwar nur für zukünftige Beiträge.

Wenn also ein Selbständiger in einem Jahr geringere Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielte und es versäumt hatte, frühzeitig einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen zu beantragen, konnte er keine Rückerstattung von Beiträgen zur GKV verlangen. Im Gegenzuge entfielen aber auch Nachzahlungsaufforderungen durch die GKV, wenn der Gewinn für das betreffende Veranlagungsjahr höher ausfiel.

Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig.

Als Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung ab 2018 wird der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid dienen. Die finale Beitragsfestsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt (die GKV fordert diesen ein). Dadurch kann es zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen. Für das Einreichen des für das jeweilige Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheids haben Selbstständige bis zu drei Jahre Zeit.

Für Selbstständige, deren Einkünfte bereits über der Beitragsbemessungsgrenze liegen (2018: € 4.425,00 monatlich) wird der Beitrag weiterhin endgültig festgelegt. Werden wider Erwarten niedrigere Einkünfte erzielt, kann bei der Krankenkasse eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge beantragt werden.

Bei Existenzgründer bleibt es bei der bisherigen (vorläufigen) Beitragsfestsetzung. Für Bezieher von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten ab 01.01.2018 dieselben Regeln wir für das Arbeitseinkommen von Selbstständigen.